Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 3 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/3#abs-1 (1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
Leistungsbewertung Note Punkte Leistungscharakteristik
sehr gut 14 und 15 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut 11 bis 13 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend 8 bis 10 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend 5 bis 7 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 2 bis 4 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend 0 und 1 Punkt eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/3#abs-2 (2) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnoten sind dabei wie folgt abzugrenzen:
Abgrenzung Durchschnittsnoten Durchschnittsnote Durchschnittspunktzahl
Durchschnittsnote
(Benotung) Durchschnittspunktzahl
(Bewertung)
sehr gut 14,00 bis 15,00
gut 11,00 bis 13,99
befriedigend 8,00 bis 10,99
ausreichend 5,00 bis 7,99
mangelhaft 2,00 bis 4,99
ungenügend 0 bis 1,99