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SächsAPOArchiv

§ 4 Einstellung, Dienstbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörde für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Sächsische Staatsarchiv und für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/4#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“.

§ 3 § 5