Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 4 Einstellung, Dienstbezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörde für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Sächsische Staatsarchiv und für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/4#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“.