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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/2#abs-1 (1) Zum jeweiligen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1. die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten und zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt sowie

2. angemessene Kenntnisse der lateinischen Sprache (Latinum) und der französischen Sprache nachweist.

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene setzt ein mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer Ersten Juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen für den Archivdienst geeigneten Hochschulstudiengangs voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/2#abs-2 (2) Die Kenntnisse der französischen Sprache sind angemessen, wenn eine mindestens dreijährige, im Abschlusszeugnis mindestens mit „ausreichend“ benotete schulische Sprachausbildung oder ein entsprechender Kenntnisstand durch Hochschul- oder entsprechende andere Zeugnisse nachgewiesen wird. Die Einstellungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 zulassen, wenn sich fehlende Kenntnisse nur auf eine der geforderten Sprachen beziehen und wenn der Bewerber sich verpflichtet, die Kenntnisse zu erwerben und als Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn des Fachstudiums Archivwissenschaft nachzuweisen.

§ 1 § 3