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SächsAPOArchiv

§ 3 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/3#abs-1 (1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Leistungsbewertung Note Punkte Leistungscharakteristik

sehr gut 14 und 15 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut 11 bis 13 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend 8 bis 10 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend 5 bis 7 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft 2 bis 4 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend 0 und 1 Punkt eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/3#abs-2 (2) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnoten sind dabei wie folgt abzugrenzen:

Abgrenzung Durchschnittsnoten Durchschnittsnote Durchschnittspunktzahl

Durchschnittsnote

(Benotung) Durchschnittspunktzahl

(Bewertung)

sehr gut 14,00 bis 15,00

gut 11,00 bis 13,99

befriedigend 8,00 bis 10,99

ausreichend 5,00 bis 7,99

mangelhaft 2,00 bis 4,99

ungenügend 0 bis 1,99

§ 2 § 4