Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 13 Bewertung von Ausbildungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/13#abs-1 (1) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst erhalten die auszubildenden Personen für die nach Ausbildungsplan zu erbringenden Ausbildungsleistungen nach § 24 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 3 und 4 Punkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/13#abs-2 (2) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3.