Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

SächsAPOAA

§ 8 Leitung und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/8#abs-1 (1) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden leitet die fachpraktische Ausbildung. Sie bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, und regelt die Zuweisung für die fachpraktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/8#abs-2 (2) Für die Organisation der fachpraktischen Ausbildung im Einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, bei der die Ausbildung stattfindet. Er bestimmt die Staatsanwälte und Amtsanwälte, die die Beamten ausbilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/8#abs-3 (3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung prüft der Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, oder eine von ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Dies ist mit einer Note und einer Punktzahl nach § 11 Absatz 1 zu bewerten, hierüber ist ein Zeugnis zu erstellen und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu übersenden.

§ 7 § 9