Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

SächsAPOAA

§ 9 Begleitende Lehrveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/9#abs-1 (1) Während der fachpraktischen Ausbildung haben die Beamten an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden überträgt die Leitung der begleitenden Lehrveranstaltungen einem geeigneten Staats- oder Amtsanwalt (Ausbildungsleiter) und bestellt die Lehrkräfte. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden kann anordnen, dass die Beamten an den begleitenden Lehrveranstaltungen eines anderen, an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Bundeslandes teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/9#abs-2 (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er das systematische Verständnis für die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse fördern und den Beamten auf das fachwissenschaftliche Studium II vorbereiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/9#abs-3 (3) Der Unterricht umfasst 190 Lehrveranstaltungsstunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere Folgendes beinhalten:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrsrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrsrecht und eine im Strafprozessrecht haben soll, sowie

7. Wiederholung und Vertiefung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/9#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft begutachtet, mit einer Note und einer Punktzahl nach § 11 Absatz 1 bewertet und mit dem Beamten besprochen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/9#abs-5 (5) Zwei Wochen vor Beendigung der fachpraktischen Ausbildung berichtet der Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, nach Anhörung des Ausbildungsleiters der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, ob der Beamte das Ziel der Ausbildung voraussichtlich erreichen wird.

§ 8 § 10