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# § 8 SächsAPOAA (Sachsen) — Leitung und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden leitet die fachpraktische Ausbildung. Sie bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, und regelt die Zuweisung für die fachpraktische Ausbildung.

(2) Für die Organisation der fachpraktischen Ausbildung im Einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, bei der die Ausbildung stattfindet. Er bestimmt die Staatsanwälte und Amtsanwälte, die die Beamten ausbilden.

(3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung prüft der Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, oder eine von ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Dies ist mit einer Note und einer Punktzahl nach § 11 Absatz 1 zu bewerten, hierüber ist ein Zeugnis zu erstellen und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu übersenden.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsAPOAA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/8

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