Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

SächsAPOAA

§ 7 Fachpraktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/7#abs-1 (1) Die fachpraktische Ausbildung dient der praktischen Einführung in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes. Die im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/7#abs-2 (2) Die Beamten sind mit allen im Amtsanwaltsdienst vorkommenden Aufgaben zu befassen. Sie sollen insbesondere in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/7#abs-3 (3) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium ihr fachliches Wissen zu vertiefen und zu vervollkommnen.

§ 6 § 8