Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 11 Noten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/11#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen in der Ausbildung sind wie folgt zu bewerten:
Bewertung Note Punktzahl Beschreibung
Note Punktzahl Beschreibung
sehr gut (16 bis 18 Punkte) eine besonders hervorragende Leistung
gut (13 bis 15 Punkte) eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte) eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
befriedigend (7 bis 9 Punkte) eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (4 bis 6 Punkte) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (1 bis 3 Punkte) eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend (0 Punkte) eine völlig unbrauchbare Leistung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/11#abs-2 (2) Sind eine Gesamtnote und eine Gesamtpunktzahl anzugeben, werden alle Einzelpunktzahlen addiert und durch ihre Anzahl geteilt. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der ermittelten Gesamtpunktzahl entsprechen folgende Gesamtnoten:
Gesamtbewertung Gesamtpunktzahl Gesamtnote
Gesamtpunktzahl Gesamtnote
(14,00 bis 18,00 Punkte) sehr gut
(11,50 bis 13,99 Punkte) gut
(9,00 bis 11,49 Punkte) vollbefriedigend
(6,50 bis 8,99 Punkte) befriedigend
(4,00 bis 6,49 Punkte) ausreichend
(1,50 bis 3,99 Punkte) mangelhaft
(0 bis 1,49 Punkte) ungenügend