Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

SächsAPOAA

§ 11 Noten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/11#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen in der Ausbildung sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Note Punktzahl Beschreibung

Note Punktzahl Beschreibung

sehr gut (16 bis 18 Punkte) eine besonders hervorragende Leistung

gut (13 bis 15 Punkte) eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte) eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend (7 bis 9 Punkte) eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend (4 bis 6 Punkte) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (1 bis 3 Punkte) eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend (0 Punkte) eine völlig unbrauchbare Leistung

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/11#abs-2 (2) Sind eine Gesamtnote und eine Gesamtpunktzahl anzugeben, werden alle Einzelpunktzahlen addiert und durch ihre Anzahl geteilt. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der ermittelten Gesamtpunktzahl entsprechen folgende Gesamtnoten:

Gesamtbewertung Gesamtpunktzahl Gesamtnote

Gesamtpunktzahl Gesamtnote

(14,00 bis 18,00 Punkte) sehr gut

(11,50 bis 13,99 Punkte) gut

(9,00 bis 11,49 Punkte) vollbefriedigend

(6,50 bis 8,99 Punkte) befriedigend

(4,00 bis 6,49 Punkte) ausreichend

(1,50 bis 3,99 Punkte) mangelhaft

(0 bis 1,49 Punkte) ungenügend

§ 10 § 12