Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

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§ 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/6#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten bei Bedarf Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Tierseuchenprophylaxe und des Monitorings übertragen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Rechtsform der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Die zuständige Behörde verpflichtet die beauftragten Tierärzte vor Erteilung des ersten Auftrages zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Eine Niederschrift hierüber ist zu fertigen. § 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/6#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG auch außerhalb der zuständigen Behörde tätige Tierärzte zur Mitwirkung heranziehen. Die Heranziehung erfolgt in der Rechtsform des Verwaltungshelfers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/6#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden sind befugt, außer Tierärzten auch Sachverständige anderer Berufsgruppen, insbesondere für Bienen, Fische und Exoten, zur Hilfeleistung hinzuzuziehen.

§ 5 § 7