nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.

(2) Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.

(3) Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.