(1) Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
(2) Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
(3) Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.