Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 7 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/7#abs-1 (1) Als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt in der Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer
1. über die Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt für Fleischhygiene, für Lebensmittelhygiene, für Milchhygiene oder für das öffentliche Veterinärwesen verfügt,
2. eine Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst erfolgreich absolviert hat oder
3. sich in der Weiterbildung zur Erreichung einer der in Nummer 1 genannten Anerkennungen als Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/7#abs-2 (2) Anderen approbierten Tierärztinnen oder Tierärzten können von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden innerhalb eines von diesen erteilten Auftrages Überwachungsaufgaben entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/7#abs-3 (3) Die anstellende Behörde stellt sicher, dass die Personen nach Absatz 1 und 2 die spezifischen Mindestanforderungen nach Anhang II Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/7#abs-4 (4) Ernennt die anstellende Behörde auf der Grundlage von § 2a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte, bestimmt sie die besonderen Anforderungen an die Tierärztinnen oder Tierärzte, die für die genannten Aufgaben eingesetzt werden.