Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 8 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/8#abs-1 (1) Als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Durch die Rechtsverordnung kann auch der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Durch die Rechtsverordnung kann auch das Nähere zum Zulassungsverfahren nach Satz 3, insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung und der Eignung und der Fälle, in denen besondere Härtegesichtspunkte vorliegen, geregelt werden.