Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 6 Mit der Überwachung beauftragte Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/6#abs-1 (1) Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 42 Absatz 2 und § 43 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind
1. fachlich ausgebildete Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. fachlich ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten der Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
4. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, der Landesdirektion Sachsen und des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
5. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker sowie fachlich ausgebildete Personen nach Nummer 1 der IKL,
6. Volljuristinnen und Volljuristen sowie weitere wissenschaftlich, technisch oder betriebswirtschaftlich ausgebildete Personen, soweit sie als Teil der IKL Vor-Ort-Kontrollen begleiten,
7. die Tierärztinnen und Tierärzte und die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker sowie weitere wissenschaftlich oder technisch ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, sofern sie als Sachverständige von den Lebensmittelüberwachungsbehörden oder der IKL hinzugezogen werden,
8. weitere wissenschaftlich oder technisch ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, soweit sie die in § 5a der Kontaminanten-Verordnung aufgeführten Aufgaben ausführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/6#abs-2 (2) Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschäftigte Volljuristinnen und Volljuristen können von den nach Absatz 1 mit der Überwachung beauftragten Personen bei Vor-Ort-Kontrollen hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/6#abs-3 (3) Die Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sind zugleich von der Marktüberwachungsbehörde beauftragte Personen gemäß § 31 Absatz 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes .