Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 3 Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit (IKL)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/3#abs-1 (1) Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt besteht eine eigenständige Struktureinheit „Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit“ (IKL). Die IKL ist interdisziplinär besetzt und verfügt über qualifiziertes Fachpersonal mit insbesondere veterinärmedizinischen, lebensmittelhygienischen, lebensmittelchemischen, lebensmitteltechnologischen, toxikologischen, biologischen und mikrobiologischen Kenntnissen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln sowie mit Kenntnissen auf den Gebieten der Lebensmittelkontrolle, der Betriebswirtschaft und der Rechtswissenschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/3#abs-2 (2) Sofern es in der Folge von Pandemien und Epidemien bei Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte bei Betrieben, die in die Risikoklassen 1 bis 3 der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6), in der jeweils geltenden Fassung, einzuordnen sind und landes- oder bundesweit Produkte vertreiben, zu erheblichen Abweichungen von den Kontrollfrequenzen nach der AVV Rahmen-Überwachung kommt, ziehen die betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte die IKL zur Unterstützung hinzu. In den Fällen von Satz 1 kann die IKL in den Betrieben nach Satz 1 Inspektionen durchführen. Dies schließt auch die Möglichkeit von amtlichen Probenahmen ein; insoweit ist die IKL zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zum jeweiligen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, das die IKL angefordert hat. Die IKL berichtet den betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte über durchgeführte Inspektionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/3#abs-3 (3) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 unterstützt die IKL die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte fachlich und rechtlich. Die Unterstützung erfolgt insbesondere
1. bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kontrollmaßnahmen einschließlich der Probenahme, insbesondere in Betrieben mit überregionaler Bedeutung sowie komplexer Unternehmens- und Vertriebsstruktur auf Anforderung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie im Rahmen landes- oder bundesweiter Überwachungsprogramme, die die Beteiligung interdisziplinärer Kontrolleinheiten planmäßig beinhalten,
2. durch die Einleitung und Durchführung gemeinsamer Kontrollen, die unter Verantwortung des betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt erfolgen,
3. durch entsprechende Schulungsangebote und
4. durch die gemeinsame Entwicklung von Konzepten zur Fortentwicklung amtlicher Kontrollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/3#abs-4 (4) Die IKL und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Lebensmittelüberwachung vertrauensvoll zusammen. Sie haben sich insbesondere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und einander über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/3#abs-5 (5) Die IKL vertritt den Freistaat Sachsen im Rahmen der Vernetzung der interdisziplinären Kontrolleinheiten der Länder.