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# § 13 StufAVO-Feu NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungszeugnis

Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellungsbehörde stellt der oder dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Das Zeugnis enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die die oder der Auszubildende dabei erworben hat. Auf ihr oder sein Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 13 StufAVO-Feu NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/13

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