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StufAVO-Feu NRW

§ 9 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/9#abs-1 (1) Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abzulegen, der um zusätzliche Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Fachprüferinnen oder Fachprüfer aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/9#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13 bis 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/9#abs-3 (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (mindestens 5,00 Punkte)“ abgeschlossen hat. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/9#abs-4 (4) Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig. Für das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung gilt § 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

§ 8 § 10