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§ 5 StudakVO (Nordrhein-Westfalen) — Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.

(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.

(3) Die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz bleiben im Übrigen unberührt.