Gesetze / Stuckateurmeisterverordnung

StuckMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,
2.
Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.

Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/6#abs-3 (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 5 § 7