Gesetze / Stuckateurmeisterverordnung
StuckMstrV§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-3 (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bautechnische und gestalterische Aufgaben und Probleme unter Beachtung stilistischer, ästhetischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Stuckateurbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgenden Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Stuckateurbetriebs notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Stuckateurbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-4 (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als 14 Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/7#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
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Änderungsverlauf
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17.11.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
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