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# § 6 StuckMstrV — Situationsaufgabe

Stuckateurmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

- 1. eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,

- 2. Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.

Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 StuckMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/6

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