Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 69 Funktionsnachweis

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/69#abs-1 (1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/69#abs-2 (2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres liegen und umfasst

1.
für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden,
2.
für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
3.
für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde.

Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/69#abs-3 (3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.

§ 68 § 70