Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/70#abs-1 (1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/70#abs-2 (2) Die erbrachte Leistung ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/70#abs-3 (3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.