Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-1 (1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-4 (4) Der Antrag muss enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-5 (5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/60#abs-6 (6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.