Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/58#abs-1 (1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/58#abs-2 (2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/58#abs-3 (3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.