Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/34#abs-1 (1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/34#abs-2 (2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.