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# § 34 StromVKG — Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,

- 1. zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und

- 2. zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.

(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 34 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/34

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