Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1c Elektromobilität
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1c#abs-1 (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1c#abs-2 (2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 1c eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.