Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1c Elektromobilität
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1c#abs-1 (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1c#abs-2 (2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung