Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17f?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17f?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17f?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17f?asof=2022-07-01#abs-4 (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 17f neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 17f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.