Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 11a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856)
BGBl. I S. 856
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