Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 43 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-5 (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-6 (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-7 (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-8 (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-9 (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/43?asof=2022-12-24#abs-10 (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.