Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
Stand: 24.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/40#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/40#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.