Gesetze / Strompreisbremsegesetz

StromPBG

§ 23 Abschlagszahlungen

Stand: 24.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/23#abs-1 (1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/23#abs-2 (2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 22a § 24