Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.