Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchVAnlage 3 (zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)Genehmigungsfreie Tätigkeiten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2106 - 2107)
Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
Teil B:Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren
Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,
Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
Anlage 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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20.05.2021 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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