Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/84#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektronischer Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Verbringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Es informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/84#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/84#abs-3 (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf Antrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Register über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm ermächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/84#abs-4 (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermittelten Daten im Register über hochradioaktive Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/84#abs-5 (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und legt die technischen Rahmenbedingungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.