Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Stand: 10.06.2019
Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 83 StrlSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.