Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe

Stand: 17.01.2024

Bund

Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.

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