Gesetze / Strahlenschutzverordnung StrlSchV § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe Stand: 17.01.2024 Bund Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.