Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 35 Uneingeschränkte Freigabe
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe
1.
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,
2.
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und
3.
in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 35 StrlSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4660/20Zitiert von 3
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4536/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4542/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.