# § 35 StrlSchV 2018 — Uneingeschränkte Freigabe

Strahlenschutzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe

- 1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,

- 2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und

- 3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 35 StrlSchV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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