Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 33 Erteilung der Freigabe

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/33#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe, wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/33#abs-2 (2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabebescheid erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/33#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/33#abs-4 (4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.

§ 32 § 34