Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung bereitzuhalten:
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu treffen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.