Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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