Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
Stand: 10.06.2019
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,
1.
den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und
2.
dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.