nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 159 StrlSchV 2018 — Ermittlung der spezifischen Aktivität

Strahlenschutzverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,

1.
den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und
2.
dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.