Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/155?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeitsplatz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschreitung des Referenzwertes im Falle der Messung nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt werden, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/155?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/155?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die anerkannte Stelle zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn das Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwortlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ausgewertet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/155?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an, wenn die Stelle
Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4645 581)
BGBl. 2021 I S. 4645
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 748)
BGBl. 2020 I S. 748
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