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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4645

BGBl. 2021 I S. 4645 · 3.908 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4645
                                                 Dritte Verordnung
                                     zur Änderung der Strahlenschutzverordnung1
                                                        Vom 8. Oktober 2021

   Auf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des
Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Num-
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom

20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

                             Artikel 1
                        Änderung der
                  Strahlenschutzverordnung
   § 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Durchführung der Messung ist aufzu-
     zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende In-
     formationen enthalten:

     1. Anlass der Messung,
     2. Datum des Beginns und des Endes der Messung
        oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messab-
        schnitte,

     3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Ar-
        beitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe
        der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesent-
        lichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem
        zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
     4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,
     5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die

        Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration we-
        sentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem
        zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und

   6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und
      das jeweilige Messverfahren.

   Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde

   zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Ab-

   satz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strah-
   lenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der
       Messung die Messgeräte und die Informationen
       aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu
       übermitteln.“

   b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt
      nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 2 und 3 gelten
      nicht“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      „(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Mess-
   ergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermit-
   telten Informationen aus den Aufzeichnungen an
   das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur
   Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strah-
   lenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strah-
   lenschutz bestimmt das Datenformat sowie das
   technische Verfahren der Übermittlung.“

                           Artikel 2

                         Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                        Berlin, den 8. Oktober 2021
                                                     Die Bundeskanzlerin
                                                       Dr. A n g e l

                                           Die Bundesministerin
a M e r k e l
                              für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                              Svenja Schulze

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
    Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
    89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und
    S. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128).
2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016,

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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