Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer

1.
einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2.
sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
3.
Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
4.
nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.

§ 12 § 14