Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.