Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1a (1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-2 (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-3 (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 StrlSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 – 10 S 1340/12Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 11.05.2012 – 4 K 3381/11Zitiert von 1
- VG Göttingen, 21.02.2006 – 1 A 231/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.